Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 526 — 
(Nr. 4131.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
mitteln. Vom 23. Oktober 1912. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 475) beschlossen, der Ziffer 9 der Ausführungsbestimmungen 
vom 4. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) als Abs. 2 zuzufügen: 
             Werden für würfelförmige Stücke Umhüllungen aus festem Stoffe 
(Pappe oder dergleichen) verwendet, so ist die Inschrift in einer gegen- 
über dem übrigen Aufdruck deutlich hervortretenden Weise auf den zur 
Öffnung bestimmten, mindestens aber auf zwei Seiten anzubringen; 
die Länge der Einrahmung darf nicht weniger als vier Zentimeter be- 
tragen. Der Name oder die Firma des Verkäufers braucht nur auf 
einer Seite angebracht zu werden. 
Berlin, den 23. Oktober 1912. 
                                 Der Reichskanzler. 
                                             In Vertretung: 
                                              Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.