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(Nr. 4131.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln. Vom 23. Oktober 1912.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend den
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 475) beschlossen, der Ziffer 9 der Ausführungsbestimmungen
vom 4. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) als Abs. 2 zuzufügen:
Werden für würfelförmige Stücke Umhüllungen aus festem Stoffe
(Pappe oder dergleichen) verwendet, so ist die Inschrift in einer gegen-
über dem übrigen Aufdruck deutlich hervortretenden Weise auf den zur
Öffnung bestimmten, mindestens aber auf zwei Seiten anzubringen;
die Länge der Einrahmung darf nicht weniger als vier Zentimeter be-
tragen. Der Name oder die Firma des Verkäufers braucht nur auf
einer Seite angebracht zu werden.
Berlin, den 23. Oktober 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.