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(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen,
Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere,
ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem
Gehöft, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht
entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räum-
lichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion (X 175) unter Verschluß zu halten.
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich
vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vgl. § 19 Abs. 1 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren).
§ 161.
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den
aus den §§ 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage
oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile
oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperr-
bezirk auf Ortsteile beschränkt werden.
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift .Maul- und Klauenseuche. Sperrbezirk. Einfuhr und
Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten-
leicht sichtbar anzubringen.
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizei.
liche Uberwachung sicherzustellen.
§ 162.
(1) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit
solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender
Weise abzusperren:
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die
Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1) 4 des Gesetzes). Befindet sich das
Vieh auf der Weide; so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die
abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher
Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung
finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Jedoch kann von der
amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand ge-
nommen werden.
b) Die Verwendung der auf dem Gehäfte befindlichen Pferde und sonstigen
Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten) jedoch, in-
soweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der
Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
Je) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit) als die örtlichen Verhältnisse die Ver-
wahrung ermöglichen.
4) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehäöfte fernzuhalten.
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehäft ist an die Bedingung der
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28