124 Entscheidungen des OLG. München.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kal.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Polizei-Strafgesetzbuch.
Art. 106 mit §§ 121, 122 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich. Eine Kellnerin,
welche vertragSmäßig zur Verrichtung
aller häuslichen und geschäftlichen Arbeiten
verbunden ist, hat die Eigenschaft
eines „Dienstboten.“ Der Artikel 106 Ziff. 4
des Polizei-Straf-Ges.-Bchs., wonach Dienstboten,
welche ohne genügenden Rechtfertigungsgrund vor
Ablauf der bedungenen oder gesetzlichen Dienstzeit
den Dienst verlassen, mit Haft bis zu acht Tagen
oder Geld bis zu fünfzehn Thalern bestraft werden,
ist im Wesentlichen dem Polizeistrafgesetzbuch von
1861 — Art. 214 — entnommen und bei den
Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses wie bei
der Berathung wurde allgemein anerkannt, daß das
Wort „Dienstbote“ in der landläufigen Bedeutung
aufzufassen sei. (Verhandlungen des Gesetzgebungs-Ausschusses
der Kammer der Abgeordneten von
1859/61, Bd. III Seite 190 Spalte 2.)
Als Dienstboten „im Sinne des Gesetzes“ sind
daher alle Personen zu betrachten, welche ihre Arbeitskraft
zu häuslichen oder anderen landwirthschaftlichen
Verrichtungen auf längere Zeit vermiethen
gegen einen vorausbestimmten Lohn, womit
namentlich bei ländlichen Dienstboten regelmäßig die
unentgeldliche Gewährung von Kost und Wohnung
durch den Dienstherrn verbunden ist.) Diese
Voraussetzungen treffen nach den Feststellungen des
angefochtenen Urtheils bei dem in Rede stehenden
) Bgl. Bb. XLII S. 380.