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a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in
Berührung war, oder
c) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken.
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem
das Tier mit dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung
gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen
Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beob-
achtungsfrist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
(4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh-
bestand aufzunehmen.
§ 196.
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizei-
liche Genehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen
oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort
eine Anzeige zu machen.
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde nach er-
folgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder
der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche Unter-
suchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter
polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizeibehörde ge-
schlachtet wird.
§ 197.
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen
gestattet werden.
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung ge.
stellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten
ist, betroffen werden.