Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                        — 54 – 
       a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung  war, oder 
      b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in 
Berührung war, oder  
      c) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet. 
     (2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf 
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. 
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem 
das Tier mit dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung 
gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen 
Krankheitserscheinungen festgestellt sind. 
     (3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beob- 
achtungsfrist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben. 
     (4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh- 
bestand aufzunehmen. 
                                                        § 196. 
    (1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet: 
     a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die 
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizei- 
liche Genehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen 
oder Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
     b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt; 
     c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere 
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort 
eine Anzeige zu machen. 
     (2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne 
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde nach er- 
folgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten. 
     (3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder 
der Notschlachtung eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche Unter- 
suchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter 
polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- 
schlachtet wird. 
                                                            § 197. 
       (1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum 
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen 
gestattet werden. 
        (2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung ge. 
stellten Tiere angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten 
ist, betroffen werden.
	        
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