-----55----- III. Impfung.
§ 198.
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und
nur unter Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.
IV. Desinfektion.
§ 199.
(1) Die Näumlichkeiten, in dencn seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs., Gebrauchs- sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent-
balten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des-
infektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 200.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem
der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer Zeit von
mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
I. Ermittlung.
§ 201.
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als
möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der
verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande
verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die