Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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é15. 
Der Vorsitzende kann auch in anderen als den im & 14 bezeichneten Fällen, 
insbesondere in denen der I#§# 11, 13, 210, 211, 340 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte, nach seinem Ermessen mündliche Verhandlung mit oder ohne Zuziehung 
von Beisitzern anordnen. 
Wird mit Beisitzern entschieden, so ist je ein Versicherungsvertreter der 
Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen. 
Die Verhandlungen, die nicht die Feststellung der Leistungen betreffen, sind 
nicht öffentlich. 
Anträge. 
∆ 16. 
Die Anträge find schriftlich oder mündlich zu stellen. 
Wird ein Antrag mündlich gestellt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Anträge sollen den Anspruch bestimmt bezeichnen, sowie die Tatsachen 
und Beweismittel angeben, die zu seiner Begründung dienen. 
Ist diesen Erfordernissen nicht vollständig genügt, insbesondere der Antrag 
nicht hinreichend bestimmt, so hat der Vorsitzende des Rentenausschusses die Er- 
gänzung zu veranlassen. Er hat auch dahin zu wirken, daß die Parteien die 
angemessenen und sachdienlichen Anträge stellen. # 
Dertretung der Hartelen. 
17. 
Die Schriftsätze müssen entweder von dem Antragsteller selbst oder seinem 
gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
18. 
Die Beistände prozeßfähiger Personen, die mit diesen erschienen sind, sind 
neben den Parteien auf deren Verlangen zu hören. 
|;19. 
Die Prozeßfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnisse sowie die Voll- 
machten sind von Amts wegen zu prüfen. Der Vorsitzende hat darauf hinzu- 
wirken, daß etwaige Mängel beseitigt werden. 
820. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
20“
	        
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