Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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In  Bezug  auf  die  Medicinalpolizei-Strafsachen  wird  hiermit  auf  8  21  der  Verord—
nung  vom  22.  August  1874,  die  in  Folge  der  neuen  Organisation  der  Verwaltungsbehörden
  eintretenden  veränderten  Competenzverhältnisse  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  125),
verwiesen.

Die  Bestimmungen,  welche  auf  den  gerichtsärztlichen  Dienst  der  Bezirksärzte  —  zu
vergl.  §  42  der  nachstehenden  neuen  Instruction  —  Bezug  haben,  werden  durch  die
neue  Instruction  nicht  berührt.

Dresden,  am  10.  Juli  1884.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

Instrurtion  für  die  Bezirksärzte.

§  1.  Die  Bezirksärzte  sind  für  den  Bereich  der  Medicinalbezirke,  für  die  sie  angestellt
  sind,  dazu  berufen,

1.  in  allen  Angelegenheiten,  welche  das  Medicinalwesen  betreffen,  unmittelbare  Aufsicht
  zu  führen,

2.  den  öffentlichen  Gesundheitszustand  und  die  auf  die  öffentliche  Gesundheitspflege
abzweckenden  Maßregeln  zu  überwachen,

3.  in  allen  medicinalpolizeilichen  Angelegenheiten  den  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörden,
  auch  ohne  besondere  Aufforderung  dazu,  beiräthig  zu  sein,  insonderheit
  denselben  die  von  ihnen  wahrgenommenen  medicinalpolizeilichen
Uebelstände,  soweit  nöthig  unter  gutachtlicher  Auslassung  über  deren  Abstellung,
mitzutheilen  und  in  Gemeinschaft  mit  den  betreffenden  Ortspolizeibehörden  die
durch  die  obwaltenden  Umstände  gebotenen  Vorkehrungen  zu  treffen  und  zu
leiten.

&#  2.  In  allen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  medicinalpolizeiliche  Vorkehrungen
und  Maßregeln  handelt,  die  über  mehr  als  Einen  Polizeibezirk  erstreckt  werden  müssen,
haben  die  Bezirksärzte  bei  der  Bezirksamtshauptmannschaft,  beziehentlich,  wenn  Städte
mit  Revidirter  Städteordnung  mit  in  Frage  kommen,  gleichzeitig  auch  bei  den  betreffenden
  Stadträthen  die  deshalb  nöthigen  Anträge  zu  stellen.