Zweiter Teil. Verfahren. §§ 268, 269. 233
den erst später gestellten Vertheidigern gleichzeitig mit
der Bestellung bekannt zu machen. ³) ⁴) ⁵) ⁶)
1) Vgl. § 217 RStrPO.
2) Vgl. §§ 337 ff.
3) Zur die Revisionsinstanz gilt § 408.
4) Die Bekanntmachung erfolgt durch Zustellung.
5) Wird dem Verteidiger der Termin zur Hauptverhandlung
nicht mitgeteilt und wird ihm hierdurch die Möglichkeit,
die Akten einzusehen entzogen, so steht ihm — falls er in der
Hauptverhandlung erscheint — nur das Recht zu, die Aussetzung
der Hauptverhandlung zu verlangen. Unterläßt er
dies so ist der Fehler geheilt. RMGer. II. 12. März 1902.
E. 2,₂₂₅.
6) Der vom Angeklagten in erster Instanz gewählte
Verteidiger ist, sofern ihm nicht ein auf diese Instanz beschränkter
Auftrag erteilt ist, von dem Hauptverhandlungstermin
der Berufungsinstanz von Amts wegen zu benachrichtigen.
RMGer. I. 21. April 1902. E. 2,₂₉₂.
F. Nr. 34.
269. ¹ ) Verlangt der Angeklagte vor dem Termine
die Gestellung oder Ladung von Zeugen oder Sachverständigen
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der
Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden
soll, seine Anträge, soweit sie nicht bereits zu Protokoll
erklärt sind (§ 256 Absatz 3), an den Gerichtsherrn zu
richten. Die Anträge sind von Mannschaften des aktiven
Heeres und der aktiven Marine dem nächsten mit Disziplinarstrafgewalt
versehenen Vorgesetzten zu Protokoll zu
erklären.
Ist der Angeklagte verhaftet, so findet die Bestimmung
des § 123 Absatz 3 Anwendung.
Die Verfügung des Gerichtsherrn ist dem Angeklagten
bekannt zu machen. Gegen die Verfügung findet binnen
drei Tagen nach der Bekanntmachung die Rechtsbeschwerde ²)
an den höheren Gerichtsherrn statt.
Den Anträgen des Angeklagten ist zu entsprechen, ³) ⁴)
wenn dieselben begründet erscheinen ⁵) oder wenn der