Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  268,  269.                                       233

den  erst  später  gestellten  Vertheidigern  gleichzeitig  mit
der  Bestellung  bekannt  zu  machen.  ³) ⁴)  ⁵)  ⁶)                  

1)  Vgl.  § 217  RStrPO.  

2)  Vgl.  §§  337  ff.

3)  Zur  die  Revisionsinstanz  gilt  §  408.

4)  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  Zustellung.

5)  Wird  dem  Verteidiger  der  Termin  zur  Hauptverhandlung
  nicht  mitgeteilt  und  wird  ihm  hierdurch  die  Möglichkeit,
die  Akten  einzusehen  entzogen,  so  steht  ihm  —  falls  er  in  der
Hauptverhandlung  erscheint  —  nur  das  Recht  zu,  die  Aussetzung
  der  Hauptverhandlung  zu  verlangen.  Unterläßt  er
dies  so  ist  der  Fehler  geheilt.  RMGer.  II.  12.  März  1902.
E.  2,₂₂₅.

6)  Der  vom  Angeklagten  in  erster  Instanz  gewählte
Verteidiger  ist,  sofern  ihm  nicht  ein  auf  diese  Instanz  beschränkter
  Auftrag  erteilt  ist,  von  dem  Hauptverhandlungstermin
  der  Berufungsinstanz  von  Amts  wegen  zu  benachrichtigen.
  RMGer.  I.  21.  April  1902.  E.  2,₂₉₂. 

F.  Nr.  34.

269. ¹ )  Verlangt  der  Angeklagte  vor  dem  Termine
die  Gestellung  oder  Ladung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen
  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
zur  Hauptverhandlung,  so  hat  er  unter  Angabe  der
Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben  werden
soll,  seine  Anträge,  soweit  sie  nicht  bereits  zu  Protokoll
erklärt  sind  (§  256  Absatz  3),  an  den  Gerichtsherrn  zu
richten.  Die  Anträge  sind  von  Mannschaften  des  aktiven
Heeres  und  der  aktiven  Marine  dem  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt
  versehenen  Vorgesetzten  zu  Protokoll  zu
erklären.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  findet  die  Bestimmung
  des  §  123  Absatz  3  Anwendung.

Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  dem  Angeklagten
bekannt  zu  machen.  Gegen  die  Verfügung  findet  binnen
drei  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  die  Rechtsbeschwerde ²)
an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.

Den  Anträgen  des  Angeklagten  ist  zu  entsprechen,  ³) ⁴)     
wenn  dieselben  begründet  erscheinen ⁵)    oder  wenn  der