256 Die Aufrechnung im Prozeß.
macht erfordert wird und daß die Aufrechnung dem Prozeßbevollmächtigten
des Klägers gegenüber nur dann wirksam erklärt werden
kann, wenn dieser dazu besonders ermächtigt worden ist. Durch die
Nothwendigkeit einer besonderen Vollmacht können immerhin Schwierig-=keiten
entstehen und im Allgemeinen kann man annehmen, daß der
Prozeßbevollmächtigte stets die Entscheidung der Partei einholen wird.
Es hätte sich deshalb wohl empfohlen, dem bisherigen 8 77 CPO. einen
Zusatz beizufügen, durch den ein derartiges Verfahren eine feste Grundlage
erhalten hätte. Nachdem dies nicht geschehen ist, wird es aber kaum möglich
sein, die Nothwendigkeit einer besonderen Vollmacht zu umgehen. Die
Aufrechnungserklärung ist, wie schon oben ausgeführt wurde, ein „einseitiges
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft", wie es deren nach dem BGB. viele
giebt. Sie erfolgt nach § 388 des BGB. „durch Erklärung gegenüber
dem anderen Theile“; bezüglich der Wirksamkeit dieser Willenserklärung sind
die Vorschriften des BGB. insbesondere die 88 130—132 maßgebend.
Zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist nun der Prozeßbevollmächtigte
nach § 77 (künftig § 81) der CPO. im Allgemeinen nicht befugt;
nur bezüglich des Vergleiches verhält es sich nach dieser Vorschrift anders.
Aus dieser Ausnahmevorschrift darf aber nicht gefolgert werden, daß der
Prozeßbevollmächtigte, auch soweit im Gesetz nichts besonderes bestimmt ist,
rechtsgeschäftliche Erklärungen anderer Art auf Grund der Prozeßvollmacht
wirksam vornehmen dürfe und daß er sie nicht an den Gegner selbst zu
richten brauche, sondern stets dessen Prozeßbevollmächtigten zugehen lassen
könne. Daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die wirksam erfolgte
Aufrechnung als Vertheidigungsmittel benützen darf, folgt nicht, daß
er auch ohne Weiteres eine Aufrechnungserklärung abgeben oder entgegennehmen
darf. Denn diese Geltendmachung des Vertheidigungsmittels,
die von der rechtsgeschäftlichen Erklärung streng unterschieden
werden muß, ist eben eine Prozeßhandlung, zu deren Vornahme
der Prozeßbevollmächtigte stets befugt ist, gleichviel ob die Aufrechnung
schon vor Einleitung des Prozesses erfolgte oder erst nachher
erklärt wurde. Auch andere rechtsgeschäftliche Erklärungen, z. B. die Anfechtung
eines Rechtsgeschäftes und der Rücktritt von einem Vertrage, können,
wenn sie einmal gültig erfolgt sind, die Grundlage für ein Vertheidigungsmittel
abgeben. Es wird aber kaum Jemand annehmen wollen, daß zu
den darauf bezüglichen, in den §§ 143, 349 des BGB. vorgesehenen, Erklärungen
der Prozeßbevollmächtigte ohne Weiteres befugt ist und daß sie
ohne Weiteres an den Prozeßbevollmächtigten des Gegners gerichtet werden
dürfen. Ebenso verhält es sich mit der Kündigung eines Mieths= oder
Dienstverhältnisses u. s. w. Will man aus der Prozeßvollmacht die Befugniß
zur Aufrechnungserklärung und zu deren Entgegennahme ableiten,