Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

256  Die  Aufrechnung  im  Prozeß.

macht  erfordert  wird  und  daß  die  Aufrechnung  dem  Prozeßbevollmächtigten
  des  Klägers  gegenüber  nur  dann  wirksam  erklärt  werden
kann,  wenn  dieser  dazu  besonders  ermächtigt  worden  ist.  Durch  die
Nothwendigkeit  einer  besonderen  Vollmacht  können  immerhin  Schwierig-=keiten
  entstehen  und  im  Allgemeinen  kann  man  annehmen,  daß  der
Prozeßbevollmächtigte  stets  die  Entscheidung  der  Partei  einholen  wird.
Es  hätte  sich  deshalb  wohl  empfohlen,  dem  bisherigen  8  77  CPO.  einen
Zusatz  beizufügen,  durch  den  ein  derartiges  Verfahren  eine  feste  Grundlage
erhalten  hätte.  Nachdem  dies  nicht  geschehen  ist,  wird  es  aber  kaum  möglich
sein,  die  Nothwendigkeit  einer  besonderen  Vollmacht  zu  umgehen.  Die
Aufrechnungserklärung  ist,  wie  schon  oben  ausgeführt  wurde,  ein  „einseitiges
empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft",  wie  es  deren  nach  dem  BGB.  viele
giebt.  Sie  erfolgt  nach  §  388  des  BGB.  „durch  Erklärung  gegenüber
dem  anderen  Theile“;  bezüglich  der  Wirksamkeit  dieser  Willenserklärung  sind
die  Vorschriften  des  BGB.  insbesondere  die  88  130—132  maßgebend.
Zur  Abgabe  von  rechtsgeschäftlichen  Erklärungen  ist  nun  der  Prozeßbevollmächtigte
  nach  §  77  (künftig  §  81)  der  CPO.  im  Allgemeinen  nicht  befugt;
nur  bezüglich  des  Vergleiches  verhält  es  sich  nach  dieser  Vorschrift  anders.
Aus  dieser  Ausnahmevorschrift  darf  aber  nicht  gefolgert  werden,  daß  der
Prozeßbevollmächtigte,  auch  soweit  im  Gesetz  nichts  besonderes  bestimmt  ist,
rechtsgeschäftliche  Erklärungen  anderer  Art  auf  Grund  der  Prozeßvollmacht
wirksam  vornehmen  dürfe  und  daß  er  sie  nicht  an  den  Gegner  selbst  zu
richten  brauche,  sondern  stets  dessen  Prozeßbevollmächtigten  zugehen  lassen
könne.  Daraus,  daß  der  Prozeßbevollmächtigte  die  wirksam  erfolgte
Aufrechnung  als  Vertheidigungsmittel  benützen  darf,  folgt  nicht,  daß
er  auch  ohne  Weiteres  eine  Aufrechnungserklärung  abgeben  oder  entgegennehmen
  darf.  Denn  diese  Geltendmachung  des  Vertheidigungsmittels,
  die  von  der  rechtsgeschäftlichen  Erklärung  streng  unterschieden
werden  muß,  ist  eben  eine  Prozeßhandlung,  zu  deren  Vornahme
der  Prozeßbevollmächtigte  stets  befugt  ist,  gleichviel  ob  die  Aufrechnung
  schon  vor  Einleitung  des  Prozesses  erfolgte  oder  erst  nachher
erklärt  wurde.  Auch  andere  rechtsgeschäftliche  Erklärungen,  z.  B.  die  Anfechtung
  eines  Rechtsgeschäftes  und  der  Rücktritt  von  einem  Vertrage,  können,
wenn  sie  einmal  gültig  erfolgt  sind,  die  Grundlage  für  ein  Vertheidigungsmittel
  abgeben.  Es  wird  aber  kaum  Jemand  annehmen  wollen,  daß  zu
den  darauf  bezüglichen,  in  den  §§  143,  349  des  BGB.  vorgesehenen,  Erklärungen
  der  Prozeßbevollmächtigte  ohne  Weiteres  befugt  ist  und  daß  sie
ohne  Weiteres  an  den  Prozeßbevollmächtigten  des  Gegners  gerichtet  werden
dürfen.  Ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Kündigung  eines  Mieths=  oder
Dienstverhältnisses  u.  s.  w.  Will  man  aus  der  Prozeßvollmacht  die  Befugniß
  zur  Aufrechnungserklärung  und  zu  deren  Entgegennahme  ableiten,