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3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschäftigt werden.
4. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche
mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Inner-
halb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten gestattet,
wenn die jungen Leute vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be-
schäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten
Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung
mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesamtdauer der woöchentlichen
Arbeitszeit in Anrechnung.
5. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier
Wochen in die Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends fallen.
IV. Die Ausnahmen unter II und III finden keine Anwendung
a) auf alle Arbeiten an Strecköfen,
b) auf die Herstellung von Spiegel-, Roh-, Draht-, Kathedralglas und
dergleichen durch Auswalzen flüssiger Glasmasse auf Platten oder
Tischen
c) auf die Arbeit an Maschinen, welche Glasmasse automatisch zu
Flaschen oder Tafelglas verarbeiten.
Die Ausnahmen unter III finden keine Anwendung auf Glashütten, in
denen Weißhohlglas einschließlich der Beleuchtungsgegenstände und der sogenannten
Flakons hergestellt wird.
In den unter Abs. 2 bezeichneten Glashütten darf jedoch abweichend von
den Bestimmungen des § 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Gesamtdauer der
Pausen für die jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren bei den Arbeiten vor
den Ofen auf eine Stunde beschränkt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit ein-
schließlich der Pausen nicht mehr als zehn Stunden beträgt, und auf ein und
eine halbe Stunde, wenn die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen nicht
mehr als elf Stunden beträgt. Unterbrechungen der Arbeit, die weniger als
cine Viertelstunde dauern, werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, einzelnen Weißhohlglashütten,
in denen die Schmelzschicht und die Verarbeitungsschicht miteinander wechseln,
auf Antrag widerruflich zu gestatten, daß die Arbeitszeit der jungen Leute
zwischen 14 und 16 Jahren, abweichend von den Bestimmungen des § 136
Abs. 1 der Gewerbeordnung, vor sechs Uhr, jedoch nicht vor vier Uhr morgens
beginnt, wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies erwünscht erscheinen lassen.
V. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Aus-
nahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §9 138 Abs. 2 Satz 1
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichnis der jungen Leute
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abteilung bilden.