Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
22.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 385 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.
S. 205.
(Nr. 4199.) Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 385 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte. Vom 28. März 1913.
1. D. im §9 383 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebene
Bescheinigung ist nach dem anliegenden Vordruck auszustellen. Der Vorstand
der Ersatzkasse hat die Richtigkeit der Bescheinigung durch Unterschrift und Bei
druck des Kassenstempels zu bestätigen.
2. Für die Berechnung des nach 9 384 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte zu überweisenden Deckungskapitals gelten die jeweiligen Rechnungs-
grundsätze und Rechnungsgrundlagen der Reichsversicherungsanstalt. Dem rech-
nungsmäßigen Deckungskapital ist für Verwaltungskostenersatz ein Zuschlag von
2,4 vom Hundert hinzuzufügen.
Berlin, den 28. März 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 35
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1913.