Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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den  Gesuche  (§  28)  zum  Ausdruck  zu  bringen  und  die  Erklärung  des  betreffenden  Baubeamten
  oder  Privattechnikers  über  seine  Bereitwilligkeit,  den  Bauführer  bestimmungsgemäß
  auszubilden,  beizufügen.

Für  die  Bauführer  des  Maschinenbaufaches  (§  31)  ist  die  Ausbildung  bei  einem
Privattechniker  2c.  nur  während  des  neunmonatigen  Zeitraumes  zulässig,  welcher  zur
Beschäftigung  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen  2c.  verwendet
werden  soll.

Ob  und  für  welchen  Zeitraum  ein  solcher  Wunsch  Berücksichtigung  finden  könne,
hängt  vom  Ermessen  des  Finanz-Ministeriums  ab.

Das  letztere  entscheidet  auch  im  einzelnen  Falle  nach  Vernehmen  mit  dem  Ober-Prüfungsamte,
  ob  und  inwieweit  der  Besuch  der  Meisterateliers  auf  die  Zeit  der  praktischen
  Beschäftigung  der  Bauführer  des  Hochbaufaches  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

§  33.

Wünscht  ein  Bauführer  während  der  Zeit  der  praktischen  Ausbildung  in  den  Bezirk
einer  anderen  Behörde  überwiesen  zu  werden,  so  hat  er  sich  deshalb  mit  einem  Gesuche
an  das  Finanz-Ministerium  zu  wenden.

Wird  dem  Wunsche  entsprochen,  so  ist  der  Bauführer  von  seinem  bisherigen  Vorgesetzten
  zu  entlassen.

§  34.

Während  seiner  praktischen  Ausbildungszeit  ist  der  Bauführer  dem  Vorstande  der
Behörde  und  dem  Beamten,  welchem  er  zu  seiner  Ausbildung  überwiesen  ist,  disziplinarisch
unterstellt.

Die  Angaben  des  Bauführers  haben  in  Bezug  auf  Maß  und  Zahl  öffentlichen
Glauben.

Die  Ausführung  von  Staatsbauten  kann  demselben  nur  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit
  eines  angestellten  oder  zur  Anstellung  berechtigten  Baubeamten  übertragen
werden.

Eine  Besoldung  des  Bauführers  findet  in  dem  Hoch=  und  Ingenieurbaufach  während
des  ersten  Jahres  der  praktischen  Beschäftigung  in  der  Regel  nicht  statt.

–  35.
.  Der  Bauführer  hat  ein  Geschäftsverzeichniß  zu  führen,  in  welchem  eine  Uebersicht
seiner  Thätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte  zu  geben  ist.
Dasselbe  ist  allmonatlich  dem  mit  der  besonderen  Leitung  des  Ausbildungsdienstes

Betrauten  vorzulegen  und  von  diesem  zum  Zeichen  genommener  Einsicht  mit  einem  Vermerke
  zu  versehen.