Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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a)  Diejenigen,  welche  sich  am  Orte  ihres  gesetzlichen  Domicils  oder  in  dem  Musterungs—
Bezirke  (§  69)  aufhalten,  zu  welchem  derselbe  gehört,  an  diesem;

b)  Studenten,  Schüler,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamte,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,
Handwerksgesellen,  Dienstboten,  Fabrikarbeiter  und  andere  in  ähnlichen  Verhältnissen
lebende  Militärpflichtige  an  dem  Orte,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,  bez.  wo  sie  in
Arbeit  stehen  2c.,  sofern  dieser  Ort  nicht  zu  demselben  Musterungs-Bezirke  gehört,
wie  ihr  Domicilort.

Diese  Meldung  zur  Stammrolle  ist,  sofern  nicht  nach  den  anderweitig  in  dieser  Instruction
  gegebenen  Bestimmungen  eine  auf  bestimmte  Zeit  gültige  Entbindung  von  der
persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  erfolgt  ist,  alljährlich  zu  derselben  Zeit,
unter  Vorzeigung  des  im  ersten  Gestellungsjahre  empfangenen  Loofungs=  und  Gestellungsscheines
  (d.  9§  85),  und  zwar  so  lange  zu  wiederholen,)  bis  die  Militärpflichtigen  entweder
  einem  Truppen=  oder  Marine-Theile  zur  Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  überwiesen
  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Scheines  von  der  Wiederholung  dieser  Anmeldung
entbunden  sind.

2.  Ein  Militärpflichtiger,  welcher  im  Laufe  des  Jahres,  in  welchem  er  sich  zur  Aufnahme
  in  die  Stammrolle  anzumelden  hat,  den  Wohnort  oder  Aufeuthaltsort  in  einen  anderen
Musterungs-Bezirk  verlegt,  hat  dieß  sowohl  bei  seinem  Abgange  der  betreffenden  Behörde  des
Orts,  welchen  er  verläßt,  als  auch  der  des  neuen  Domicils,  bez.  Aufenthaltsorts,  behufs  Berichtigung
  der  Stammrolle  ohne  Verzug  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  zu  melden.

3.  Wer  die  ad  1  und  2  gedachten  Termine  zur  Meldung  versäumt,  bleibt  demohngeachtet
  bei  Vermeidung  der  im  §  176  bestimmten  Strafen  sortdauernd  verpflichtet,  die  versäumte
  Meldung  nachzuholen.

4.  Sind  Militärpflichtige

a)  im  Orte  ihres  Domicils  nicht  anwesend,  gleichviel  ob  sie  an  einem  anderen  Orte  gestellungspflichtig
  sind  oder  nicht,

P)  oder  sind  dieselben  von  dem  Orte,  wo  sie  sich  nach  Passus  1  zur  Stammrolle  zu  melden
haben,  zeitig  abwesend  (z.  B.  auf  der  Reise  begriffene  Handlungsdiener,  auf  See
befindliche  Seeleute  rc.),

so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie,  und

zwar  in  dem  Falle  zu  a  zur  Stammrolle  des  Domicils,  im  Falle  zu  b  zur  Stammrolle  des
daselbst  bezeichneten  Orts,  anzumelden.

*)  Gestatten  die  Local-Verhältnisse,  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  sich  einmal  zur  Stammrolle
angemeldet  haben  und  demnächst  unverändert  in  demselben  Orte  wohnen  bleiben,  von  der  Wiederholung  der
Anmeldung  zu  entbinden,  so  kann  dieß  bei  den  nach  §  60  zu  erlassenden  Aufforderungen  geschehen.