Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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45. 
Die Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Veran- 
lagungsbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft 
über die Vermögensverhältnisse des Beitragspflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht 
in solche, die Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. 
zu gestatten. 
Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß be- 
treffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige reichs= oder landesrechtliche 
Vorschriften begründet ist. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung 
der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher 
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Ver- 
mögens befaßter öffentlicher Anstalten. 
"&40. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden) welche 
im Verfahren zur Veranlagung des Wehrbeitrags dienstlich Kenntnis von den 
Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnissen eines Beitragspflichtigen 
erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Vermögenserklärungen 
sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Ver- 
handlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zur 
ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden 
nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mit- 
geteilt werden. Bestehen für Landessteuern gleiche oder ähnliche Vorschriften, so 
steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die mit der Veran- 
lagung des Wehrbeitrags betrauten Behörden nicht entgegen. 
§47. 
Die Veranlagungsbehörde erteilt dem Beitragspflichtigen einen Bescheid 
über den Gesamtbetrag des zu zahlenden Wehrbeitrags und über die für eine 
spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebende Vermögensfeststellung (Veran- 
lagungsbescheid). Ergibt sich bei einem zur Abgabe der Vermögenserklärung 
Verpflichteten nur ein beitragsfreies Vermögen, so ist ihm ein Bescheid über den 
für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstand zu 
erteilen (Feststellungsbescheid). 
Der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheid enthält eine Belehrung 
über die zulässigen Rechtsmittel, der Veranlagungsbescheid enthält außerdem eine 
Anweisung zur Entrichtung des Wehrbeitrags in den gesetzlichen Teilbeträgen 
innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen. Dem Beitragspflichtigen ist mit- 
zuteilen, in welchen Punkten von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist. 
Die nach 9 51 zu zahlenden Teilbeträge sind auf die volle Mark nach 
unten abzurunden.
	        
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