Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 568 — 
(Nr. 4255.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China. 
Vom 5. Juli 1913. 
Auf Grund der Nr. 3 der Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der 
Ein= und Durchfuhr aus China, vom 18. Februar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) 
und unter Bezugnahme auf die hierzu erlassene Bekanntmachung vom 2. April 
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) bestimme ich, daß die unter Nr. 1 und 2 der 
Bekanntmachung vom 18. Februar 1911 aufgeführten Beschränkungen für Post- 
paketsendungen aus dem Schutzgebiete Kiautschou keine Anwendung finden. 
Diese Bestimmung tritt am 1. August 1913 in Kraft. 
Berlin, den 5. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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