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17.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (66 26, 29),
durch Ausspruch der Behörde (99 27 bis 29),
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines
underen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und nach
den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eincs
anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.
18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern
dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden.
Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
19.
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Geneh-
migung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Be-
schwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn
der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher
Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person
dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten
Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu
dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
8 20.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate be-
wirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem anderen
Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in der Entlassungs-
urkunde vermerkt werden.