Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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(Nr. 4276.) Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. De- 
D zember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 6. August 1913. 
ie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington 
am 2. Juni 1911, ist unterm 1. April d. J. von Portugal ratifiziert worden. 
Diese Veröffentlichung schließt sich an die unter Nr. 4225 in Nr. 32 des 
Reichs-Gesetzblatts von diesem Jahre ergangene Veröffentlichung an. 
Berlin, den 6. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Lehmann. 
. 
(Nr. 4277.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf 
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und 
Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Frankreich. Vom 
  
7. August 1913. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1907 Seite 279 abgedruckte, am 6. Juli 1906 
in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren ist von Frankreich ratifiziert 
worden;) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 19. Juli 1913 in 
Bern erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1912 
(Reichs-Gesetzbl. S. 416) an. 
Berlin, den 7. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
  
.V 24 
(Nr. 4278.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der 
D den Kaiser Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe. Vom 7. August 1913. 
er Bundesrat hat auf Grund der 9§ 22, 24 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 306) und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Internationalen 
Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. De- 
zember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425) die nachstehenden Vorschriften über 
die gesundheitliche Behandlung der den Kaiser Wilhelm-Kanal benutzenden Sec- 
schiffe beschlossen. 
Berlin, den 7. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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