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gehabt hat oder sonst die Gefahr der Übertragung einer dieser Krankheiten besteht,
so ist dies gleichzeitig unter Hinzufügung der für die Weiterfahrt getroffenen An-
ordnungen mitzuteilen.
Die Ouarantäneanstalt Groden hat über alle zur Durchfahrt durch den Kanal
zugelassenen Schiffe, denen die Führung der gelben Flagge auferlegt ist, dem Hafen-
kapitän in Brunsbüttelkoog unter Angabe der diese Maßregel veranlassenden Umstände
telegraphisch Mitteilung zu machen.
87.
Die im 87 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907
angegebenen Feststellungen sind außer der obersten Landes-Medizinalbehörde und dem
Kaiserlichen Gesundheitsamt auch dem Kaiserlichen Kanalamt telegraphisch bekannt.
zugeben. g8.
Die nach den Bestimmungen der Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den
deutschen Häfen (Anlage zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907)
vorzunehmenden Desinfektionen und sonstigen sanitären Maßnahmen sind in der Regel
nur bei Tageslicht auszuführen, zu anderer Zeit nur dann, wenn die richtige Aus-
führung völlig sichergestellt ist. Die Entscheidung hierüber steht dem beamteten Arzte zu.
Falls die Desinfektion nicht vor der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal
erfolgt, sind die als infiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und Gegenstände
unter sicheren Verschluß zu stellen.
Ist ein Schiff nach dem Ermessen des beamteten Arztes vor der Zulassung zur
Einfahrt in den Kanal einer Behandlung zur Tötung der an Bord befindlichen Ratten
zu unterwerfen, so ist es nach dem nächsten mit Einrichtungen zur Rattenvernichtung
versehenen Hafen zu verweisen. Solange weder in Kiel noch in seiner Nähe ein
Rattentötungsapparat vorhanden ist, kann denjenigen Schiffen, welche von Osten her
den Kanal durchfahren wollen, die Durchfahrt gestattet werden, wenn sie bei Tage
mit gelber Flagge, unter völliger Sperre, ohne Aufenthalt und unter Aufsicht einer
Gesundheitswache die Fahrt zurücklegen.
89.
Die Kanalverwaltung ist berechtigt, aus besonderen Gründen auch bei anderen
als den nach vorstehenden Bestimmungen untersuchungspflichtigen Schiffen die Vor-
legung des Fragebogens (§ 3) und die ärztliche Untersuchung sowie die nach dem
Ergebnis dieser Untersuchung erforderlich scheinenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen.
Für die von der Elbe kommenden Schiffe erfolgt die Untersuchung in diesem Falle
erst beim Einlaufen des Schiffes in den Kanal nach Anordnung des Kaiserlichen
Kanalamts. Die Kanalverwaltung kann außerdem in Zeiten der Seuchengefahr für Schiffe
bestimmter Art oder bestimmter Herkunft besondere Vorschriften erlassen. Insbesondere
kann verboten werden
1. die Benutzung der Schiffsaborte während der Durchfahrt durch den Kanal
(im Falle des Verbots sind Aborteimer zu benutzen, die, wenn angängig,
erst auf hoher See entleert werden dürfen, nachdem ihr Inhalt vorschrifts-
mäßig desinfiziert worden ist),