Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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gehabt hat oder sonst die Gefahr der Übertragung einer dieser Krankheiten besteht, 
so ist dies gleichzeitig unter Hinzufügung der für die Weiterfahrt getroffenen An- 
ordnungen mitzuteilen. 
Die Ouarantäneanstalt Groden hat über alle zur Durchfahrt durch den Kanal 
zugelassenen Schiffe, denen die Führung der gelben Flagge auferlegt ist, dem Hafen- 
kapitän in Brunsbüttelkoog unter Angabe der diese Maßregel veranlassenden Umstände 
telegraphisch Mitteilung zu machen. 
87. 
Die im 87 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 
angegebenen Feststellungen sind außer der obersten Landes-Medizinalbehörde und dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt auch dem Kaiserlichen Kanalamt telegraphisch bekannt. 
zugeben. g8. 
Die nach den Bestimmungen der Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den 
deutschen Häfen (Anlage zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907) 
vorzunehmenden Desinfektionen und sonstigen sanitären Maßnahmen sind in der Regel 
nur bei Tageslicht auszuführen, zu anderer Zeit nur dann, wenn die richtige Aus- 
führung völlig sichergestellt ist. Die Entscheidung hierüber steht dem beamteten Arzte zu. 
Falls die Desinfektion nicht vor der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal 
erfolgt, sind die als infiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und Gegenstände 
unter sicheren Verschluß zu stellen. 
Ist ein Schiff nach dem Ermessen des beamteten Arztes vor der Zulassung zur 
Einfahrt in den Kanal einer Behandlung zur Tötung der an Bord befindlichen Ratten 
zu unterwerfen, so ist es nach dem nächsten mit Einrichtungen zur Rattenvernichtung 
versehenen Hafen zu verweisen. Solange weder in Kiel noch in seiner Nähe ein 
Rattentötungsapparat vorhanden ist, kann denjenigen Schiffen, welche von Osten her 
den Kanal durchfahren wollen, die Durchfahrt gestattet werden, wenn sie bei Tage 
mit gelber Flagge, unter völliger Sperre, ohne Aufenthalt und unter Aufsicht einer 
Gesundheitswache die Fahrt zurücklegen. 
89. 
Die Kanalverwaltung ist berechtigt, aus besonderen Gründen auch bei anderen 
als den nach vorstehenden Bestimmungen untersuchungspflichtigen Schiffen die Vor- 
legung des Fragebogens (§ 3) und die ärztliche Untersuchung sowie die nach dem 
Ergebnis dieser Untersuchung erforderlich scheinenden Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. 
Für die von der Elbe kommenden Schiffe erfolgt die Untersuchung in diesem Falle 
erst beim Einlaufen des Schiffes in den Kanal nach Anordnung des Kaiserlichen 
Kanalamts. Die Kanalverwaltung kann außerdem in Zeiten der Seuchengefahr für Schiffe 
bestimmter Art oder bestimmter Herkunft besondere Vorschriften erlassen. Insbesondere 
kann verboten werden 
1. die Benutzung der Schiffsaborte während der Durchfahrt durch den Kanal 
(im Falle des Verbots sind Aborteimer zu benutzen, die, wenn angängig, 
erst auf hoher See entleert werden dürfen, nachdem ihr Inhalt vorschrifts- 
mäßig desinfiziert worden ist),
	        
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