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g 20
Cholerareine!) Schiffe sind ohne Verzögerung zur Durchfahrt zuzulassen,
wenn die ärztliche Untersuchung keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Zulassung gibt.
Doch können nach dem Ermessen des beamteten Arztes die im § 18 unter Ziffer 5
und 6 genannten Maßregeln auch gegen cholerareine Schiffe angeordnet werden. Ist
der Verdacht begründet, daß Insassen des Schiffes mit den Krankheitskeimen der
Cholera behaftet sind, oder hat die Reise des Schiffes seit Verlassen des Hafens,
gegen dessen Herkünfte die Untersuchung wegen Choleragefahr angeordnet ist, weniger
als 5 Tage gedauert, so kann das Schiff während der Durchfahrt durch den Kanal
der gleichen Behandlung unterworfen werden wie ein choleraverdächtiges Schiff.
Pest.
(Vgl. §#§# 11 bis 15 der Bekanntmachung vom 29. August 1907.)
g 21.
Ist ein Schiff als pestverseucht') anzusehen, so kann auf Antrag des
Kapitäns von der Ausschiffung der an Bord befindlichen Pestkranken, Krankheits-
verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Gestorbenen sowie von der nach § 11 Nr. 4
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 vorgeschriebenen Des-
infektion und von der nach § 11 Nr. 6 vorgeschriebenen Rattenvernichtung Abstand
genommen werden, wenn sich der Kapitän den im Einzelfall anzuordnenden gesund-
heitlichen Maßregeln unterwirft. Als derartige Maßregeln kommen insbesondere in
Betracht
1. die Gestattung der Durchfahrt nur bei Tage und unter Führung der gelben
Flagge,
2. die Begleitung des Schiffes durch einen Kanalbeamten oder eine Gesund-
heitswache,
3. die Absonderung der Erkrankten und Verstorbenen an Bord,
4. die Vermeidung jeglichen Aufenthalts während der Durchfahrt durch den
Kanal,
5. das Verbot der Verunreinigung des Kanalwassers oder der Elbe durch
irgendwelche undesinfizierte menschliche Ausscheidungen,
6. das Verbot des Uberbordwerfens lebender oder toter Ratten.
Zur Bewilligung des Antrags bedarf es der telegraphisch einzuholenden Ju-
stimmung des Kaiserlichen Kanalamts. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn
infolge der technischen Einrichtungen des Schiffes oder aus sonstigen Gründen nach
) Wenn auf einem wegen Choleragefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der
letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera
vorgekommen ist so gilt es als cholerarein.
:) Wenn das Schiff einen oder mehrere Pestkranke an Bord hat oder wenn auf ihm in den
letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Pestfälle vorgekommen sind") so gilt es als
pestverseucht.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 101