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eichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
3m4r 53.
Inhalt: Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Niederländischen Regierung wegen In-
kraftsetzung des internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai
1910 in Niederländisch Indien. S. 703. —, Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den
Niederlanden über die Ausdehnung des am 21. September 1897 zwischen dem Deutschen Reiche und
den Niederlanden abgeschlossenen Auslieferungsvertrags auf das deutsche Schutzgebiet Kiautscheu.
S. 704. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 28. Juli 1913 unterzeichneten
Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Ausdehnung des am 21. Sep-
tember 1897 zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden abgeschlossenen Auslieferunge.
vertrags auf das deutsche Schutzgebiet Kiautschou. S. vos — Bekanntmachung, betreffend den
am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten abge-
schlossenen Vertrag über die Behandlung des Juckers. S. vos.
(Nr. 4282.) Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Niederländischen
Regierung wegen Inkraftsetzung des internationalen Ubereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 in Niederländisch Indien.
Vom 19. August 1913.
D. Niederländische Regierung hat gemäß Artikel 11 des internationalen Uber-
einkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichs-
Gesetzbl. 1913 S. 31) angezeigt, daß sie das Ubereinkommen in Niederländisch
Indien in Kraft setzen werde. Die Anzeige ist am 3. März 1913 im Archiv
der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden.
Berlin, den 19. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
Neichs-Gesetzbl. 1913. 110
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1913.