Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
38360.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Vflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 737.
(Nr. 4296.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 21. Oktober 1913.
Ar# Grund der Vorschrift im §& 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das Verbot
der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme
ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich Bayerische Nebenzollamt 1I am Bahnhof Mittenwald erfolgen.
Berlin, den 21. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquikcères.
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Den Bezug des Reichs= Gesetzblatts vermitteln nur die Vostauftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1913.