Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 789 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
3 75. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung 
nach der Reichsversicherungserdnung. S. 780. 
  
  
  
  
(Nr. 4326.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen für die hausgewerbliche 
Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 20. De- 
zember 1913. 
Auf Grund des § 492 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 100 
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat fol- 
gendes bestimmt: 
. J. 
1. Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versicherungspflichtigen 
hausgewerblich Beschäftigten oder einzelne von ihnen nach Artikel 29 des Ein- 
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer anderen als der 
gesetzlich zuständigen Kasse (gewählten Kasse) bleiben oder werden, so haben sie 
es dem Vorstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mitgliedschaft bei der ge- 
wählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei dieser Kasse. 
Als gesetzlich zuständige Kasse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landkranken- 
kasse der Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die all- 
gemeine Ortskrankenkasse, wenn für die Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden 
keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn die hausgewerblichen Versicherungs- 
pflichtigen der allgemeinen Ortskrankenkasse nach 9§ 236 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung zugewiesen sind. 
2. Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zu- 
ständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. 
3. Die gewählte Kasse hat über die nach Artikel 29 des Einführungs- 
gesetzes zur- Reichsversicherungsordnung bei ihr versicherten hausgewerblichen 
Versicherungspflichtigen ein besonderes Verzeichnis nach § 4 der Bekanntmachung 
über Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs= und 
Innungskrankenkassen vom 9. Oktober 1913 (GSentralblatt für das Deutsche 
Reich 1913 S. 1009) zu führen. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 134 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1913.
	        
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