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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
3 75.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung
nach der Reichsversicherungserdnung. S. 780.
(Nr. 4326.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen für die hausgewerbliche
Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 20. De-
zember 1913.
Auf Grund des § 492 der Reichsversicherungsordnung und des Artikel 100
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat fol-
gendes bestimmt:
. J.
1. Wollen ein Hausgewerbtreibender und seine versicherungspflichtigen
hausgewerblich Beschäftigten oder einzelne von ihnen nach Artikel 29 des Ein-
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer anderen als der
gesetzlich zuständigen Kasse (gewählten Kasse) bleiben oder werden, so haben sie
es dem Vorstand der anderen Kasse anzuzeigen. Die Mitgliedschaft bei der ge-
wählten Kasse beginnt mit dem Eingang der Anzeige bei dieser Kasse.
Als gesetzlich zuständige Kasse im Sinne des Abs. 1 gilt die Landkranken-
kasse der Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden. An ihre Stelle tritt die all-
gemeine Ortskrankenkasse, wenn für die Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden
keine Landkrankenkasse besteht, oder wenn die hausgewerblichen Versicherungs-
pflichtigen der allgemeinen Ortskrankenkasse nach 9§ 236 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung zugewiesen sind.
2. Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlich zu-
ständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.
3. Die gewählte Kasse hat über die nach Artikel 29 des Einführungs-
gesetzes zur- Reichsversicherungsordnung bei ihr versicherten hausgewerblichen
Versicherungspflichtigen ein besonderes Verzeichnis nach § 4 der Bekanntmachung
über Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs= und
Innungskrankenkassen vom 9. Oktober 1913 (GSentralblatt für das Deutsche
Reich 1913 S. 1009) zu führen.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 134
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1913.