§ 4
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegebent so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche
bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft,
so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den
Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den
Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem
Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont hinzugeschlagen werden.
Die Hochstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Be-
träge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht über-
steigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittelungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die
Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht.
§ 5
Diese Höchstpreise gelten nicht für Hafer, der durch die im § 22 der Ver-
ordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) bezeichneten Stellen abgegeben wird)
sowie für Weiterverkäufe dieses Hafers.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 19. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 531) wird aufgehoben.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück