Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

(Nr. 4641) Bekanntmachung über die Erhöhung des Haferpreises. Vom 13. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnabmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzt9l. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung werden ermächtigt, für 
inländischen Hafer, den sie nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig 
oder im Wege der Enteignung oder der Requisition erworben haben, den Er- 
werbspreis nachträglich um fünfzig Mark für die Tonne zu erhöhen oder, wenn 
der Preis bereits gezahlt ist, fünfzig Mark für die Tonne nachzuzahlen. 
 § 2 
Die Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen vereinbaren die 
Grundsätze, nach denen die Zahlung zu leisten ist. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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