Reichs-Gesetzblat
Inhalt: Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. S. 95. — Bekanntmachung,
betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. S. 97.
(Nr. 4644) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 15. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914
darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen:
bei den Sorten
Daber, Imperator,
Magnum bonum, bei allen
Up to date anderen Sorten
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Wests- Mark Mark
preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Branden-
burg, in den Großherzogtimern Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Streligs . . . . . . . . . . . . . . . . 90 85
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise
Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche
Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne
die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den
Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die
Enklave Amt Koönigsberg i. Fr., Anhalt,
in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L.,
Reuß j. L. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 87
Reichs. Gesetzbl. 1915. 24
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1915.