Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblat 
 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. S. 95. — Bekanntmachung, 
betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. S. 97. 
  
  
(Nr. 4644) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 15. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914 
darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: 
bei den Sorten 
Daber, Imperator, 
Magnum bonum, bei allen 
Up to date anderen Sorten 
in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Wests- Mark       Mark 
preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Branden- 
burg, in den Großherzogtimern Mecklenburg- 
Schwerin, Mecklenburg-Streligs . . . . . . . . . . . . . . .  .            90         85 
in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise 
Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche 
Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne 
die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise 
Blankenburg, im Amte Calvörde, in den 
Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die 
Enklave Amt Koönigsberg i. Fr., Anhalt, 
in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., 
Reuß j. L.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         92           87 
Reichs. Gesetzbl. 1915. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1915.
	        
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