Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 23
Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukt). S. 103.
(Nr. 4649) Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukt). Vom
19. Februar 1915.
Auf Grund von § 5 Abs. 1 und 2 und von § 6 Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75)
und von § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) bestimme ich:
§ 1
Von dem in Rohzuckerfabriken und dazugehörigen Lagern befindlichen
Rohzucker (Erstprodukt) aus dem Betrriebsjahr 1914/15 sind 65 Hundertteile
des Kontingents (§ 1 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker) dem steuer-
pflichtigen Inlandsverbrauch — ausgenommen die Branntweinerzeugung — vor-
behalten. Dabei sind die von der Fabrik erworbenen sperrfreien Kontingentanteile
hinzuzurechnen, auf andere übertragene Kontingentanteile abzurechnen. Auf die
65 Hundertteile sind anzurechnen die an Verbrauchszuckerfabriken abgelassenen
und noch abzulassenden sperrfreien Mengen.
Der auf die übrigen 35 Hundertteile entfallende Rohzucker (Erstprodukt)
und der Rohzucker (Erstprodukt) aus früheren Betriebsjahren ist in folgender
Reihenfolge zu verwenden:
1. Zunächst sind nachstehende Verträge zu erfüllen:
a) Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, die
vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind,
b) Verträge über Lieferung zuckerhaltiger Futtermittel, die vor dem
12. Februar 1915 geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu
erfüllen sind,
c) Verträge über Lieferung von Rohzucker zur Herstellung von Futter-
mitteln, die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen und vor dem
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Ausgegeben zu Berlin den 19. Februar 1915.