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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr.. 24
Inhalt: Verordnung über die Anzeige von Sterbefällen bei der Kaiserlichen Marine. S. 105. — Bekannt-
machung, betreffend Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 106.
(Nr. 4650) Verordnung über die Anzeige von Sterbefällen bei der Kaiserlichen Marine.
Vom 15. Februar 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 71 des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 23), was folgt:
Die Verordnung vom 20. Februar 1906, betreffend die Verrichtungen
der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine,
welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., (Reichs-
Gesetzbl. S. 359) erhält folgenden Zusatz:
§ 4
Die Anzeige der Sterbefälle (§§ 2, 3) kann auch durch die oberste Marine-
verwaltungsbehörde (Staatssekretär des Reichs-Marineamts) geschehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Februar 1915.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 27
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1915.