Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 109 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 26 
     
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend Änderuug der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleisch- 
vorraten. S. 109. — Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von 
Wertpapieren usw. S. 111. — Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über 
Preise von Wertpapieren usw. S. 112. 
  
(Nr. 4653) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45). Vom 
25. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über Sicherstellung von Fleischvorräten vom 
25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) wird folgende Änderung vorgenommen: 
Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Als Marktpreis gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Lebendgewicht 
die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarkts, der von der Landeszentral- 
behörde für den Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Durch- 
schnitt der beiden letzten Hauptmarkttags vor dem Eigentumsübergange. 
Bei Schweinen von 60 bis 100 Kilogramm Lebendgewicht gelten als Markt- 
preise auf je 50 Kilogramm Lebendgewicht für Abnahmeorte 
a) in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, 
  
Pommern 
in der Gewichtsklasse  
von 60 bis 65 Kilogramm bebendgewicht  . . . . . . . . 49 Mark, 
über 65   "   70         "                       "                   . . . . . . . .  50    " 
   "     70 "   75         "                       "                     . . . . . . . . 51   " 
   "       75 "     80         "                       "                 . . . . . . . . . 53     " 
   "     80   "   85         "                     "                   . . . . . . . . .  55   " 
   "     85  "  90         "                     "                    . . . . . . . . .. 57    " 
   "       90    "    95         "                      "                   .   . . . . . . .. 60    " 
   "       95  "  100         "                     "                    . . . . . . . . .  63    "    ; 
Reichs-Gesetzbl.  1915 29 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1915.
	        
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