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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 26
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend Änderuug der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleisch-
vorraten. S. 109. — Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von
Wertpapieren usw. S. 111. — Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über
Preise von Wertpapieren usw. S. 112.
(Nr. 4653) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45). Vom
25. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über Sicherstellung von Fleischvorräten vom
25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) wird folgende Änderung vorgenommen:
Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Als Marktpreis gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Lebendgewicht
die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarkts, der von der Landeszentral-
behörde für den Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Durch-
schnitt der beiden letzten Hauptmarkttags vor dem Eigentumsübergange.
Bei Schweinen von 60 bis 100 Kilogramm Lebendgewicht gelten als Markt-
preise auf je 50 Kilogramm Lebendgewicht für Abnahmeorte
a) in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien,
Pommern
in der Gewichtsklasse
von 60 bis 65 Kilogramm bebendgewicht . . . . . . . . 49 Mark,
über 65 " 70 " " . . . . . . . . 50 "
" 70 " 75 " " . . . . . . . . 51 "
" 75 " 80 " " . . . . . . . . . 53 "
" 80 " 85 " " . . . . . . . . . 55 "
" 85 " 90 " " . . . . . . . . .. 57 "
" 90 " 95 " " . . . . . . . .. 60 "
" 95 " 100 " " . . . . . . . . . 63 " ;
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1915.