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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4654) Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wert-
papieren usw. Vom 25. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Solange für ein Wertpapier, das an einer deutschen Börse zum Börsen-
handel zugelassen ist, infolge des gegenwärtigen Krieges eine amtliche Feststellung
des Börsenpreises nicht stattfindet, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder
in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zahlen-
mäßige Angaben darüber, welcher Preis für den Umsatz des Wertpapiers in Be-
tracht kommt, insbesondere zahlenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür dienen,
zu welchem Preise das Wertpapier in letzter Zeit gehandelt worden ist, nicht
gemacht werden. Dies gilt auch für zahlenmäßige Angaben über Veränderungen
der Preise.
Ferner ist verboten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit-
teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zu Angaben
der im Abs. 1 bezeichneten Art zu erbieten.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 2
Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für ausländische Geldsorten
und Noten sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das Ausland.
§ 3
Wer den Vorschriften des § 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.