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§ 6
Nach dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraftfahrzeugs nur
erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der Verordnung über den Verkehr
. 3. Februar 1910 / 21. Juni 1913
mit Kraftfahrzeugen vom eine der Voraussetzungen des & 2 dieser
Verordnung erfüllt ist. Die Zulassungsbescheinigung ist mit dem Vermerke nach
§ 4 dieser Verordnung zu versehen.
§ 7
Die Zulassung (§§ 2, 6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug miß-
bräuchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken
benutzt wird.
§ 8
Ein Kraftfahrzeug, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehrt, kann von der höheren Verwaltungs-
behörde ohne Entschädigung für dem Staate verfallen erklärt und eingezogen
werden.
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde
nur bei der Landeszentralbehörde zulässig. Die Landeszentralbehörde entscheidet
endgültig.
§ 9
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Kraftfahrzeuge, die
im Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landesherrlichen Familien
und der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der bei dem Deutschen Reiche oder
einzeinen Bundesstaaten beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwal-
tungen, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwallung stehen.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens und erläßt die alsdann
erforderlichen Übergangsvorschriften.
Berlin, den 25. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
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