Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 125 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 29 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Wochenmarktverkehr. S. 125. — Bekanntmachung über den 
Anbau von Zuckerrüͤben. S. 126. — Bekanntmachung über Erhebungen der Vorräte von Kar- 
toffeln. S. 127. 
  
(Nr. 4662) Bekanntmachung, betreffend den Wochenmarktverkehr. Vom 2. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Durch die Marktordnung (§ 69 der Gewerbeordnung) kann der gewerbs- 
mäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf dem Marktplatz 
beschränkt und der Handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von 
außerhalb zum Marktort gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während 
des ganzen Markttags oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 2. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Reichs-Gesezbl. 1915. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1915.
	        
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