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(Nr. 4663) Bekanntmachung über den Anbau von Zuckerrüben. Vom 4. Maͤrz 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge über
den Anbau von Zuckerrüben im Jahre 1915 auf Flächen, die einen Hektar über-
steigen, bleiben nur in Höhe von der vereinbarten Anbaufläche in Kraft.
Das gilt insbesondere auch, soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zum Anbau von
Rüben verpflichtet sind.
§ 2
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge von
Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem Betriebsjahr 1915/16
bleiben nur in Höhe von ¾ der vereinbarten Menge in Kraft.
§ 3
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge der
Zuckerfabriken oder der Rübenanbauer über Lieferung oder Bezug von Zucker-
rübensamen zur Aussaat im Jahre 1915 bleiben nur in Höhe von der ver-
einbarten Menge in Kraft.
§ 4
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge
über den Anbau von Zuckerrübensamen im Jahre 1915 bleiben nur in Höhe
der Hälfte der vereinbarten Menge oder anzubauenden Fläche in Kraft.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück