Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung 
und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Verände- 
rungen und Verfügungen, die mit Zustimmng der Zentralstelle erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen 
a) Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmer landwirtschaft- 
cher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft ver- 
wenden; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur 
Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden; 
c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke 
Saatgerste liefern, welche nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben 
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von 
Saatgerste befaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung 
der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; 
d) Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vor- 
räte zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, 
Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee und von 
Bier sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und 
Preßhefefabrikation verarbeiten; im übrigen ist die Malzbereitung nicht 
zulässig; Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich 
aus ihren Vorräten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich 
ist, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der 
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97) für sie festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung her- 
zustellen. 
§ 5 
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit 
den nach § 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 
§ 6 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 7 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder 
zerstört, verarbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Ver- 
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen 
Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste 
zu anderen Zwecken verwendet. 
 
	        
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