Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 143 — 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren 
Preise als dem Höchstpreis erworben hat so ist statt des Höchstpreises der Ein- 
standspreis zu berücksichtigen. 
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein 
Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
§ 17 
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam über- 
nimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die 
von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
§ 18 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden 
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, 
soweit sie nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
§ 19 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, ent- 
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 20 
Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassene Gerste ohne 
Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer 
der Verpflichtung des § 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
IV. Sondervorschriften für unansgedroschene Gerste 
§ 21 
Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung 
auch auf den Halm. . 
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird 
erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an 
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist. 
§ 22 
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht 
gehindert, die Gerste auszudreschen. 
  
  
§ 23 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag dessenigen, zu dessen Gunsten 
beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer 
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.