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Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren
Preise als dem Höchstpreis erworben hat so ist statt des Höchstpreises der Ein-
standspreis zu berücksichtigen.
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein
Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Aus-
nahmen zulassen.
§ 17
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam über-
nimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die
von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
§ 18
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden
diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei,
soweit sie nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
§ 19
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, ent-
scheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 20
Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassene Gerste ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer
der Verpflichtung des § 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Sondervorschriften für unansgedroschene Gerste
§ 21
Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung
auch auf den Halm. .
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird
erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist.
§ 22
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht
gehindert, die Gerste auszudreschen.
§ 23
Die zuständige Behörde kann auf Antrag dessenigen, zu dessen Gunsten
beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden