Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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2. Gruppe b). 
Hinter dem mit „Cbeddit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Chloratzite (Wetter-, Kohle-Chloratzite), auch mit den ange- 
hängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Kaliumchlorat, 
Kaliumperchlorat, aromatischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher 
sind als Trinitrotoluol, Harzen, Kohlehydraten sowie neutralen, be- 
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Miedziankit mit den angehängten Zahlen III, IV usw. (Ge- 
menge von Kaliumchlorat, 10 Prozent Leuchtpetroleum mit einem 
Flammpunkt von mindestens 30 Grad und höchstens 30 Prozent 
Kochsalz). 
Hinter dem mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltett 
Petrolit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge 
von höchstens 88 Prozent Kaliumchlorat, höchstens 3 Prozent 
aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, die nicht gefährlicher sind, als 
Trinitrotoluol, flüssigen aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit einem 
Flammpunkt von mindestens 30 Grad sowie von neutralen, be- 
ständigen, anorganischen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
  
Nr. Ib. Munition. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. Zu 4. a) Sprengkapseln. 
Im Absatz (3) a) werden hinter „Holzmehl“ die Worte: 
oder Sägemehl 
gestrichen. 
Die Änderungen der Nr. Ia treten sofort, die Anderung der Nr. Ib am 
15. April 1915 in Kraft. 
Berlin, den 9. März 1915. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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