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2. Unter „Besondere Bestimmungen“ ist zu 1 folgende neue Bestimmung (18)
aufzunehmen:
(18) Gepäck, das die im Dienste der freiwilligen Krankenpflege
stehenden und für deren Zwecke reisenden Personen mit sich führen, ist
bis zur Höhe von je 25 kg frachtfrei zu befördern.
Abschnitt VIII.
Hinter Tarifnummer 43 a werden folgende neue Nummern eingeschaltet:
43b. Wagen mit besonderen Kühl- und Wärme-
schutzvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
43c. Heizkesselwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4688) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81). Vom
24. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) werden im § 4 Abs. 3b hinter den
Worten „bis auf zwei Doppelzentner“ die Worte ,, ,bei ausgesprochener Gebirgs-
lage bis auf zweieinhalb Doppelzentner" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.