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§ 7
Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieser Verordnung
Unterstützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst
a) gemäß § 360 der Militärstrafgerichtsordmung vom 1. Dezember 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 1189) durch Gerichtsbeschluß für fahnenflüchtig
erklärt werden, oder
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von längerer als
sechsmonatiger Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung während der Zeit der Fahnenflucht oder
Strafverbüßung eingestellt; § 6 Abs. 1 findet auch hier Anwendung.
Stellt sich der Verdacht im Falle zu a nachträglich als unbegründet
heraus, so wird die Unterstützung nachgezahlt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen dem Gouvernement
schleunigst Nachricht zu geben.
§ 8
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichm
Bestimmungen zu erlassen.
§ 9
Vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. März 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg