Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4694) Verordnung, betreffend Änderung des § 21 der Prisengerichtsordnung (Reichs- 
Gesetzbl. 1914 S. 301). Vom 26. März 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, 
vom 3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt: 
Im § 21 der Prisengerichtsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) erhält 
der Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: 
Soweit das Schiff und die Ladung offensichtlich der Einziehung 
oder der prisengerichtlichen Entscheidung nicht unterliegen, kann das 
Prisenamt mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars die Heraus- 
gabe an den Empfangsberechtigten oder, falls die strafgerichtliche Ein- 
ziehung in Frage kommt, die Übergabe an die zuständige Staats- 
anwaltschaft verfügen. 
Im Abs. 2 daselbst werden die Worte ,, in einer von dem Prisengerichte 
zu bestimenenden Höhe“ gestrichen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. März 1915. 
  
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Reicht-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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