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§ 19
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die
Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 20
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt
wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Marineverwal-
tung hergestellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen ver-
wendet werden.
§ 21
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
(Nr. 4701) Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung. Vom
31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Vom 2. April 1915 ab darf bis auf weiteres kein unverarbeiteter Brannt-
wein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt
werden
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Mai 1915 ab die Überführung
von unverarbeitetem Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der
Verbrauchsabgabe wieder zuzulassen.