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§ 13
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung
übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der
Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig fest.
§ 14
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren
beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den
Landesgesetzen abweichen.
§ 15
Uber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§§ 9 bis 13)
entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 16
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde,
als zuständige Behörde oder als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist. § 17
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen.
§ 18
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
§ 19
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder
eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, zur Durchführung dieser Maß-
nahmen erlassen hat (§§ 9, 10, 12, 13), wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
§ 20
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Kartoffeln, die
nach dem 15. April 1915 aus dem Ausland eingeführt werden.
§ 21
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.