— 230 —
b) wenn die Sendung an Order oder an einen aus den Schiffspapieren
nicht ersichtlichen Empfänger oder an eine Person, die sich im feind-
lichen oder vom Feinde besetzten Gebiet aufhält, gerichtet ist;
c) wenn die Sendung nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach
einem Platze, der der feindlichen Streitmacht als Operations- oder
Versorgungsbasis dient, bestimmt ist.
Kauffahrteischiffe selbst sind nicht schon um deswillen als für die feindliche
Streitmacht oder für Verwaltungsstellen des feindlichen Staates bestimmt anzu-
sehen, weil sie sich auf der Fahrt nach einem der zu c bezeichneten Plätze be-
finden.
35. Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlagnahme
nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom
Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht befindet und das diese
Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll, d. h. in einem
Hafen, den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat.
Die Einschränkung des Abs. 1 findet keine Anwendung:
a) wenn die Voraussetzungen der Ziffer 33 b vorliegen oder
b) wenn das Schiff nach einem neutralen Lande bestimmt ist, von den
feststeht, daß die feindliche Regierung von dort Gegenstände der frag-
lichen Art bezieht.
40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Be-
förderung von Konterbande kann eine Aufbringung nicht bewirkt werden.
Hat jedoch das Schiff Konterbande entgegen den Angaben seiner Schiff
papiere dem Feinde zugeführt, so unterliegt es der Aufbringung und Einziehung
bis zur Beendigung des Krieges.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Großes Hauptquartier, den 18. April 1915.
(L. S.) Wilhelm
v. Tirpitz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.