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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 51
Inhalt: Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken. S. 233. — Bekanntmachung
über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten. S. 235. — Bekanntmachung über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 236. —
Bekanntmachung über Reis. S. 237.
(Nr. 4716) Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken. Vom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bei der Einleitung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist der
Schuldner zum Verwalter zu bestellen, wenn er bereit ist, die Verwaltung zu
übernehmen, und wenn anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmäßig führen wird.
Zur Beauffichtigung seiner Geschäftsführung hat das Gericht eine Aufsichts-
person zu bestellen, die für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhält; Aufsichtsperson
kann auch der Gläubiger, eine Behörde oder ein Einigungsamt sein. Findet sich
keine geeignete Aufsichtsperson, die zur Übernahme der Aufsicht ohne Vergütung
bereit ist, so ist von der Bestellung des Schuldners zum Verwalter abzusehen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für den gesetzlichen Vertreter
des Schuldners und, wenn der Schuldner ein Kriegsteilnehmer ist (§ 2 des
Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 328), für den von ihm zur
Wahrnehmung seiner Rechte bestellten Vertreter.
§ 2
Für die Aufsichtsperson gelten der § 81 Abs. 2, die §§ 82, 83, der § 84
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Gerichtliche
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Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1915.