Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzu- 
melden. Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Erhebungstag auf dem 
Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger 
zu erstatten. 
§ 5 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentume 
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung befinden, oder von einer 
Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester 
Lieferungsverträge auf Teig., Backwaren usw. überwiesen worden sind. 
§ 6 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich aus 
Mehl in einer Menge von weniger als 25 kg im ganzen bestehen, beschränkt sich 
die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er- 
forderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.  
§ 8 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich 
durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben 
oder an Stelle von Ortslisten Anzeigeformulare zu verwenden sind. Bei der 
Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:  
I. Ortsliste, 
II. Zusammenstellungsmuster, 
III. Anzeige über auf dem Transporte befindliche Vorräte, 
IV. Anzeige für Einzelerhebung. . - 
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des 
Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Anderungen der 
Fassung der Ortsliste und Anzeigen vorzunehmen. 
§ 9 
Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung 
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten 
Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so 
zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 9. Mai 1915 erfolgen 
kann. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten bis zum 
12. Mai 1915 an die Kommunalverbände einzusenden. In der Ortsliste haben 
die Gemeindebehörden anzugeben, wie groß die für die Frühjahrsbestellung im 
Gemeindebezirk etwa noch als Saatgut benötigten Mengen jeder Getreideart und 
die noch zu bestellenden Flächen nach Hektaren sind. 
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