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an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzu-
melden. Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Erhebungstag auf dem
Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger
zu erstatten.
§ 5
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentume
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung befinden, oder von einer
Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester
Lieferungsverträge auf Teig., Backwaren usw. überwiesen worden sind.
§ 6
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich aus
Mehl in einer Menge von weniger als 25 kg im ganzen bestehen, beschränkt sich
die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er-
forderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
§ 8
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich
durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben
oder an Stelle von Ortslisten Anzeigeformulare zu verwenden sind. Bei der
Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
I. Ortsliste,
II. Zusammenstellungsmuster,
III. Anzeige über auf dem Transporte befindliche Vorräte,
IV. Anzeige für Einzelerhebung. . -
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des
Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, Anderungen der
Fassung der Ortsliste und Anzeigen vorzunehmen.
§ 9
Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten
Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebehörden so
zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 9. Mai 1915 erfolgen
kann. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen Ortslisten bis zum
12. Mai 1915 an die Kommunalverbände einzusenden. In der Ortsliste haben
die Gemeindebehörden anzugeben, wie groß die für die Frühjahrsbestellung im
Gemeindebezirk etwa noch als Saatgut benötigten Mengen jeder Getreideart und
die noch zu bestellenden Flächen nach Hektaren sind.
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