Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

 
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Vor Ausfüllung der Anzeige durchzulesen! 
Getreide- und Mehlvorräte, die sich am 9. Mai 1915 
auf dem Transporte befanden. 
1. Wer nach dem Beginne des 9. Mai 1915 Getreide oder Mehl empfängt, das sich am 9. Mai 
1915 auf dem Transporte befand, ist verpflichtet, nach dem Empfang unverzüglich der Gemeinde- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
2. Die Anzeige ist zu erstatten ohne Rücksicht darauf, ob die empfangenen Mengen Eigentum 
des Empfängers sind oder nicht. Ausgenommen sind nur Mengen, die im Eigentume der 
Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, oder von einer Militär- oder Marine- 
behörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester Lieferungsverträge auf Teig., Back. 
waren usw. überwiesen worden sind. 
3. Alle Mengen müssen in Zentnern und Pfunden angegeben werden; jede andere Gewichts- 
angabe ist verboten. 
4. Die Gemeindebehörde hat die Anzeigen, soweit sie nicht mehr in die Ortsliste aufgenommen 
werden können, unverzüglich an den zuständigen Kommunalverband abzugeben. 
5. Die Kommnnalverbände haben die Anzeigen in die Zusammenstellung aufzunehmen. Gehen 
derartige Anzeigen noch nach Absendung der Zusammenstellung bei dem Kommunalverband 
ein, so sind Nachtrags-Zusammenstellungen einzusenden. 
6. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht unverzüglich erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet ist, nicht unverzüglich erstattet oder 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
 
	        
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