Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 257 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 53 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges. S. 257 —. 
Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben und Rübensäften 
in Brennereien im Betriebsjahr 1015/16. S. 268. 
  
  
(Nr. 4721) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges. 
Vom 23. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
§ 1 
Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen vom 
3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) und 28. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 49) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs haben, wird 
eine solche während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges gewährt, wenn 
1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder 
ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an der 
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Er- 
krankung oder Gefangennahme verhindert sind, und 
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind. 
§ 2 
Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1915. 61
	        
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