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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 53
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges. S. 257 —.
Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben und Rübensäften
in Brennereien im Betriebsjahr 1015/16. S. 268.
(Nr. 4721) Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 23. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
§ 1
Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen vom
3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) und 28. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 49) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs haben, wird
eine solche während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges gewährt, wenn
1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder
ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an der
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Er-
krankung oder Gefangennahme verhindert sind, und
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind.
§ 2
Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des Gesetzes
vom 28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1915.
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1915. 61