Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der Bescheid 
ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin auszuhändigen. Das 
gleiche gilt entsprechend für Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschaft. 
§ 12 
Wer nach den im § 7 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften Wochenhilfe leisten 
muß, hat sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag stattgegeben wird. 
Bleiben diese Leistungen hinter dem Maße des § 4 zurück, so hat der 
Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. 
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend, ebenso 
§ 210 der Reichsversicherungsordnung. 
. § 13 
Im übrigen wird die Wochenhilfe durch die Stellen ausgezahlt, welche 
die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 zu zahlen haben. 
Die Zahlung der Wochenhilfe kann mit der Zahlung der Unterstützung, wo 
solche gewährt wird, verbunden werden; sonst geschieht sie mit Ablauf jeder Woche. 
§ 14 
Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern mr 
der See-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, 
welche diese nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Berech- 
tigten gemäß § 12 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es die satzungsmäßige 
Höhe übersteigt. 
Für Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als ein- 
maliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung §( 4 Nr. 1) der Betrag von 
fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be- 
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 4 Nr. 3) der Betrag von zehn 
Mark zu erstatten. 
§ 15 
Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungsverbände 
auf deren Verlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Uberwachung 
zu unterstützen. 
II 
§ 16 
Für Entbindungsfälle während des Krieges, in denen die Wochenhife 
aus Reichsmitteln nur deshalb nicht oder nur teilweise gewährt wird, weil diese 
Bekanntmachung oder diejenigen vom 3. Dezember 1914 oder 28. Januar 1912 
 
	        
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