Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 66
Inhalt: Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker. S. 307.
— Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abzu-
lassenden Zuckers. S. 308. — Bekanntmachung über Verbrauchszucker. S. 308. — Bekannt-
machung wegen Ergänzung der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 312.
(Nr. 4747) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker.
Vom 27. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, betreffend
Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) beschlossen:
I.
Im § 3 ist dem Abs. 1 anzufügen:
Maßgebend für den Preis ist der von dem Reichskanzler oder der Ver-
teilungsstelle festgesetzte Zeitpunkt der Lieferung (§ 6). Für Rohzucker, der über
50 Hundertteile des Kontingents (§ 1) hinaus zu liefern ist, beträgt der Preis
11,25 Marfk.
II
Im § 4 ist dem Abs. 1 anzufügen:
Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mark, für Lieferung
im Juli 1915 um 0,80 Mark, für Lieferung im August 1915 um 1,20 Mark
über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht werden. Maß-
gebend für den Preis ist der Zeitpunkt, in dem vereinbarungsgemäß zu liefern ist.
Berlin, den 27. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs- Gesetzbl. 1915. 74
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1915.