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(Nr. 4752) Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak. Vom
27. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 des Gesezes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Preis für den Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak darf bei Ab-
schlüssen von fünf Tonnen und mehr nicht übersteigen:
für gewöhnliche Ware mit 25 vom Hundert Ammoniakgehalt 30,50 Mark
für gedarrte Ware mit 25,5 vom Hundert Ammoniakgehalt
in den Orten unmittelbar an der Elbe und westlich
der Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31,00 "
in den Orten östlich der Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.50 "
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.
§ 2
Bei Abschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die Höchstpreise (§ 1) um
1,50 Mark für den Doppelzentner.
§ 3
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und für Barzahlung
bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise
schließen bei Abschlüssen von fünf Tonnen und mehr die Fracht bis zur Empfangs
station ein; bei Abschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab
Bahnstation des Verkäufers.
§ 4
Ein nach den §§ 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1915 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück