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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 74
Inhalt: Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vor-
verkaufs von Zucker. S. 341.
(Nr. 4765) Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915
und des Vorverkaufs von Zucker. Vom 17. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Kaufverträge über § 1
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer, Gerste,
allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischfrucht, worin
sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915,
b) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, die der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen,
c) Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31. August 1915 zu erfüllen sind,
sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung geschlossen sind.
§ X
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch
auf Kaufverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915
sowie über Verbrauchszucker auszudehnen.
§ 3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. § 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens; er kann
die Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen.
Berlin, den 17. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanglers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 82
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1915.