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(Nr. 4773) Bekanntmachung über den Verkauf von -Fleisch und Fettwaren durch die
Gemeinden. Vom 24. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetztl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Gemeinden, die Fleisch- oder Fettwaren zum Zwecke der Versorgung der
Bevölkerung erworben haben, können
1. den Weiterverkauf oder die Abgabe der von ihnen nach dem Inkraft-
treten dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Fleisch- oder Fett-
waren verbieten oder beschränken;
2. soweit sie den Weiterverkauf gestatten, die Preise festsetzen.
§ 2
Wer den auf Grund des § 1 Nr. 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
oder als Veräußerer die nach § 1 Nr. 2 festgesetzten Preise überschreitet, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark bestraft.
§ 3
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.