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ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen
und früher abnimmt; das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem
beantragten Abnahmetermine zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des
Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle geliefert worden ist. Saatgut,
das in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes geliefert worden ist, wird
angerechnet, wenn die Reichsgetreidestelle der Lieferung zustimmt.
§ 21
Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen (§14 Abs. 1f)
auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach
deren Geschäftsbedingungen liefern.
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreidestelle für
seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die
der Ankauf erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er selbst oder
die von ihm bezeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden.
§ 22
Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1 f) innerhalb
der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichsgetreide-
stelle die fehlende Menge in seinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für diesen
Fall gilt § 21 Abs. 2 nicht.
§ 23
Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. e, f) ist der im
Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichtigen.
§ 24
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der festgesetzten
Mengen (§ 14 Abs. 1 f) ein Überschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfs-
anteil, so hat er den Überschuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach
ihrer Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der §§ 21, 22
finden Anwendung.
§ 25
Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreidestelle nach
einem von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mehl
im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke heraus-
gegangen ist, sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten
seines Bezirkes eingetreten sind.
§ 26
Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 1915
zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe